Satzung
In der zuletzt geänderten Fassung vom 3. Dezember 1991
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Pro REGENWALD
e.V."
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München unter dem Aktenzeichen VR 12729 eingetragen. - Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck
Pro REGENWALD hat das Ziel, die belebte und unbelebte Natur, insbesondere des tropischen Regenwaldes und der mit und in ihm lebenden Völker, in ihrer natürlichen Vielfalt zu schützen und zu bewahren. Hierzu sollen Menschen und Ideen aus allen denkbaren Bereichen wie Forschung, Wirtschaft, Kunst, Politik und Kirche zusammengeführt werden.
- Zweck des Vereins ist es,
- die Bildung zu fördern durch Information über die Zusammenhänge der Umweltzerstörung, insbesondere über die Auswirkungen der Regenwaldzerstörung, sowie durch Unterstützung der schulischen Ausbildung und Fortbildung von den in den Regenwaldländern lebenden Menschen,
- die Wissenschaft und Forschung im Bereich der mit dem Natur und Umweltschutz, insbesondere dem Schutz des Regenwaldes, befaßten Disziplinen zu fördern,
- die Fürsorge für politisch, rassisch oder religiös verfolgte Völker der Regenwaldländer sowie die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Völkerverständigungsgedanken zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Veröffentlichungen, Vorträge, Führungen,
Seminare und Ausstellungen im Inland und in den
Regenwaldländern über die Zerstörung des Regenwaldes
und die möglichen Auswirkungen auf Mensch und Natur, über
bereits vorhandene und über die Errichtung von Schutzgebieten,
über ökologische Waldbewirtschaftung, Auswirkungen der
Brandrodung und des Holzeinschlags,
- durch Erarbeitung von Informationen für Lehrer und Schüler und Vorträge und Ausstellungen in Schulen im Inland und in den Regenwaldländern,
- die Erarbeitung und Zurverfügungstellung von Unterrichtsmaterial für schulische Einrichtungen, die der Erziehung der in den Regenwaldländern lebenden Menschen dienen sowie Initiierung, Aufbau und Unterhaltung derartiger schulischer Einrichtungen,
- die Verhinderung lebens- und umweltfeindlicher Planungen oder Maßnahmen durch Einflußnahme bei den dafür verantwortlichen Stellen und Einwirkung auf die öffentliche Meinung,
- die Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen
Untersuchungen im Inland und in den Regenwaldländern sowie die
praktische Anwendung der Ergebnisse, insbesondere hinsichtlich der
Erforschung und Dokumentierung der fortschreitenden
Regenwaldzerstörung und deren Auswirkungen auf Mensch und
Natur,
- die Durchführung und Unterstützung von Projekten, die
dem Schutz der in den Regenwaldländern lebenden Völkern,
insbesondere dem Schutz ihrer eigenständigen Lebensweise,
Kultur und Religion sowie der Wahrung ihrer Menschenrechte dienen,
- die Aufnahme von Kontakten mit Ministerien, Institutionen,
Vereinigungen und Persönlichkeiten, die zur Verwirklichung der
Satzungszwecke beitragen können und der engen nationalen und
internationalen Zusammenarbeit dienen,
- die Überlassung von Mitteln des Vereins zur Erfüllung seiner eigenen steuerbegünstigten Zwecke an andere, insbesondere in den Ländern des Regenwaldes ansässigen Körperschaften.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Er kann
Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des
Vereins verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen allein
aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen
und Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3. Mitglieder - aktive und Fördermitglieder
- Viele Menschen fühlen sich dem Anliegen von Pro
REGENWALD verbunden und unterstützen die Arbeit je nach
ihren persönlichen oder beruflichen Möglichkeiten in
unterschiedlicher Weise.
- Es gibt deshalb zwei verschiedene Gruppen von Mitgliedern:
- Zum einen diejenigen Mitglieder, die bereit sind, sich aktiv an
der Arbeit von Pro REGENWALD zu beteiligen
(sogenannte "aktive Mitglieder");
- zum anderen diejenigen Mitglieder, die den Verein vor allem durch Verbreitung der die Problematik betreffenden Information unterstützen und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leisten wollen (sogenannte "Fördermitglieder").
- Zum einen diejenigen Mitglieder, die bereit sind, sich aktiv an
der Arbeit von Pro REGENWALD zu beteiligen
(sogenannte "aktive Mitglieder");
§ 4. Eintritt von Mitgliedern
- Aktive Mitglieder
Aktives Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18.Lebensjahr vollendet hat, sich zur Gewaltfreiheit und zur Verantwortung gegenüber der Natur und seinen Mitmenschen bekennt, sich überparteilich verhält, dabei keine herausragende Funktion in einer politischen Partei innehat, und wer schließlich in der Vergangenheit bewiesen hat, daß er sich aktiv für die Ziele von Pro REGENWALD einsetzt.über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
- Fördermitglieder
Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, sich zu ihrer Verantwortung gegenüber der Natur und ihren Mitmenschen zu bekennen, die Ziele von Pro REGENWALD zu fördern und den Verein mit dem nach Maßgabe des §6 dieser Satzung festgelegten Mindestbeitrag zu unterstützen. Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand.
§ 5. Mitgliedschaftsrechte
- Aktive Mitglieder
Die aktiven Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit diese Satzung diese Rechte nicht einem besonderen Vereinsorgan zuweist.
- Fördermitglieder
Die Fördermitglieder haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur die nachfolgend aufgeführten:- die Fördermitglieder haben ein Informationsrecht und ein,
alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes, Vorschlagsrecht.
- Der Vorstand hat ihnen Auskünfte über die Aktivitäten des Vereins zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit nicht verbieten und hierdurch nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.
- die Fördermitglieder erhalten deswegen schriftliche Informationen über die Tätigkeit des Vereins, insbesondere auch Mitteilungen über Projekte und die Vereinsentwicklung
- die Fördermitglieder haben ein Informationsrecht und ein,
alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes, Vorschlagsrecht.
§ 6. Mitgliedsbeitrag
Der Beitrag der aktiven Mitglieder, wie der Fördermitglieder wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen festgesetzt.
§ 7. Austritt von Mitgliedern/ Beendigung der Fördermitgliedschaft
- Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein
austreten. Ein aktives Mitglied kann in derselben Weise statt des
Austritts den Status eines Fördermitglieds wählen.
- Ein Fördermitglied scheidet aus dem Verein ferner dann aus, wenn es seine finanzielle Förderung dem Verein gegenüber einstellt. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann gegeben, wenn das Fördermitglied den jährlichen Mitgliedsbeitrag nicht mehr bezahlt. Eine Abmahnung ist insoweit nicht erforderlich.
§ 8. Ausschluß von Mitgliedern
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,wenn es
in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein aktives
Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden,wenn es sich nicht mehr
zur Gewaltfreiheit und/oder überparteilichkeit bekennt, oder
eine der weiteren Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
- über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
§ 9. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung, bestehend aus den aktiven
Mitgliedern (§10)
- der Vorstand (§11)
§ 10. Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich
statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn dies im Interesse des
Vereins erforderlich ist oder ein Fünftel der aktiven
Mitglieder schriftlich und unter Angabe desselben Grundes vom
Vorstand die Einberufung verlangt;
- Beschlußfassungen sind auch ohne Versammlung der
Mitglieder zulässig, wenn sämtliche Mitglieder dem
Beschluß schriftlich zustimmen.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einfachen
Brief einberufen. Dabei ist die von ihm festgelegte Tagesordnung
mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen (Datum
des Poststempels).
Zur Mitgliederversammlung kann der Vorstand weitere Einzelpersonen einladen, ohne daß die Mitgliederversammlung dadurch einen öffentlichen Charakter erhält. - Die Mitgliederversammlung wird von einer Person geleitet, auf
die sich die Mitgliederversammlung einigt.
- Die Mitgliederversammlung ist bei unentschuldigter Abwesenheit
von mehr als 2/3 aller Mitglieder nicht beschlußfähig.
In diesem Fall kann der Vorstand erneut eine Mitgliederversammlung
einberufen (gemäß Absatz 3), die dann in jedem Fall
beschlußfähig ist.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit
der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung
ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des
Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch
sogar eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom jeweils durch die Versammlung gewählte/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§ 11. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens
fünf Mitgliedern.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in
Vorstandsversammlungen. In Einzelfällen können
Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, dann jedoch nur
einstimmig, gefaßt werden. Der Vorstand ist nur bei
Anwesenheit von mehr als 50% der Vorstandsmitglieder
beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse dann
mit einfacher Mehrheit, wenn zuvor nichts anderes festgelegt wurde.
- Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr von der
Mitgliederversammlung gewählt, die vor der Wahl auch die
Anzahl der Vorstandsmitglieder festlegt.
Einzelne Vorstandsmitglieder oder der gesamte Vorstand - letzterer nur mittels eines konstruktiven Mißtrauensvotums - können jedoch von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen entlassen werden. Endet die Amtstätigkeit eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder vor Ablauf dieser Frist, so sind die verbliebenen Vorstandsmitglieder berechtigt, durch Beschluß mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung den Vorstand um die Zahl der ausgeschiedenen Mitglieder zu ergänzen. - Die laufenden Geschäfte des Vereins werden nach
Maßgabe der Satzung vom Vorstand getätigt. Er ist
Vertretungsorgan des Vereins gemäß §26 BGB.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder handeln
gemeinschaftlich.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Vorstand hat Vetorecht bei allen wichtigen Beschlüssen. Das Veto kann von einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
§ 12. Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen an die "Gesellschaft
für ökologische Forschung e.V.", München zu
transferieren, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.